Alle aktuellen Inhalte Alle aktuellen Inhalte
PESA Link - Moderner Triebzug setzt neue Maßstäbe im Sauerland-Netz
PESA Link - Moderner Triebzug setzt neue Maßstäbe im Sauerland-Netz

Quelle: DB AG

Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden bietet der Bund den Ländern im Rahmen des GVFG die Möglichkeit, Großvorhaben der Infrastruktur des schienengebundenen ÖPNV anteilig mit Bundesfinanzhilfen finanzieren zu können.

Mit dem rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des GVFG wurden diese Möglichkeiten noch wesentlich verbessert. Es wurde eine Vielzahl neuer Fördertatbestände zur Verbesserung des schienengebundenen ÖPNV geschaffen. Zusätzlich wurde der Betrag der zur Verfügung gestellten Bundesfinanzhilfen stark erhöht, die Mindestvorhabengröße abgesenkt und die Fördersätze für die einzelnen Fördertatbestände erhöht. Dadurch sind die Länder und Kommunen in die Lage versetzt worden, den ÖPNV noch umfassender zu verbessern und attraktiv zu gestalten.

Bereits im Jahr 2020 wurden die GVFG-Mittel auf rund 665 Mio. Euro erhöht. Ab 2021 stehen jährlich GVFG-Mittel in Höhe von 1 Mrd. Euro zur Verfügung. Ab 2025 betragen die Bundesfinanzhilfen dann sogar 2 Mrd. Euro und ab 2026 steigen sie um 1,8 Prozent jährlich (sog. Dynamisierung).

Es geht dabei um Bundesfinanzhilfen, die insbesondere den Kommunen für Investitionen in den schienengebundenen ÖPNV bereitgestellt werden, also zum Beispiel für den Bau neuer Stadt-, Straßen- oder U-Bahnen.

Des Weiteren können die Mittel auch für die Elektrifizierung und Reaktivierung von Schienenstrecken verwendet werden oder um die Kapazität auf den Schienenstrecken zu erhöhen.

Außerdem können die Mittel – befristet bis 2030 – nicht mehr nur für Neu- und Ausbauprojekte, sondern nachrangig auch für Grunderneuerungen verwendet werden. Damit wird es Verkehrsunternehmen, Städten und Kommunen ermöglicht, zum Beispiel U-Bahnhöfe zu modernisieren, oder Treppenaufgänge oder Tunnel von Grund auf zu erneuern.

Standardisierte Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen im öffentlichen Personennahverkehr Version 2016+

Für jedes Infrastrukturvorhaben, das mit Bundesmitteln finanziert werden soll, ist gemäß § 7 Bundeshaushaltsordnung eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erforderlich. Für eine anteilige Finanzierung von Vorhaben im Rahmen des GVFG stellt das bundesweit einheitliche Verfahren nach der Standardisierten Bewertung die entsprechende Grundlage dar (Ausnahmen: § 2 Abs. 3 GVFG: Vorhaben der Grunderneuerung sowie § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2: Nahverkehrsvorhaben, die Bestandteil von Knotenmaßnahmen und des Deutschlandtaktes sind und bereits im Rahmen des BVWP bewertet wurden).

Aufgrund der im Dritten Gesetz zur Änderung des GVFG aufgeführten neuen Fördertatbestände und neuen Mindestvorhabengrößen war auch das Berechnungsverfahren zur Wirtschaftlichkeitsberechnung nach dem Verfahren der Standardisierten Bewertung anzupassen und zu erweitern. Die finale überarbeitete Standardisierte Bewertung Version 2016+ ist zum 01.07.2022 in Kraft gesetzt worden.

Mit ihrem Inkrafttreten stellt das neue standardisierte Bewertungsverfahren Version 2016+ die Grundlage für den Nachweis der Gesamtwirtschaftlichkeit für alle Vorhaben dar, die für eine anteilige Förderung im Rahmen des GVFG vorgesehen sind.

Nachfolgend haben wir für Sie die Dokumente zur Standardisierten Bewertung Version 2016+ zusammengestellt. Die Dokumente können Sie hier einsehen und herunterladen.

Hinweis: Insbesondere in der ersten Zeit nach der Inkraftsetzung sind noch kleinere redaktionelle Korrekturen an den Dokumenten der Standardisierten Bewertung Version 2016+ möglich. Die Dokumente werden daher gegebenenfalls in aktualisierter Form an dieser Stelle bereitgestellt. Bei der Anwendung sind mögliche Aktualisierungen zu berücksichtigen.

DokumentBisheriger StandNeuer StandÄnderungen
Verfahrensanleitung23.12.202221.03.2023B.4.2.4:
S. 48: Tabellenverweis in Punkt (6) korrigiert
B.5.2.7.1:
Erläuterungen zu Formblatt 12-2, Formel in Zeile (7) korrigiert
Anhang 128.06.202212.07.2022Lesezeichen zur besseren Navigation eingefügt, keine inhaltlichen Änderungen
Anhang 228.06.202223.12.2022Blatt 3-1: Formel (12) und Formel (13) korrigiert
Blatt 3-2: Formel (10) und Formel (11) korrigiert
Blatt 4-4: Formel (9) korrigiert
Anhang 323.12.202221.03.2023Blatt 1: Formel in Zeile (37) korrigiert
Anhang 528.06.202202.11.2022Fehler im Berechnungsbeispiel:
Blatt 2-1: Wert in Zeile (17) und (21) korrigiert
Blatt 2-2: Wert in Zeile (7) und (8) korrigiert
Blatt 5: Wert in Zeile (1), (9) und (11) korrigiert
Anhang 628.06.202202.11.2022Blatt 1: Formel in Zeile (22) korrigiert
Formblätter28.06.202204.08.2022Blatt 10-2
Fehler in Formel (13):
alt: *(13) = (4) x (8) x (12) x 10-3
neu: *(13) = (8) x (12) x 10-3